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Batteriegesetz 2024 - die Neurungen ab 18.02.2024

Batteriegesetz 2024 - die Neurungen ab 18.02.2024

Johnathon Dirstein |

 

Ab dem 18.02.2024 tritt das neue/geänderte BattG in Kraft.

Link im Internet:  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32023R1542

Quelle: batteriegesetz.de
Zitat: "

Die Frist von sechs Monaten, nach der die neue europäische Batterieverordnung in allen EU-Mitgliedstaaten Geltung erlangt, läuft am 18. Februar 2024 ab. Sie ersetzt die aktuelle Batterierichtlinie 2006/66/EG. Für viele der neuen Pflichten gelten zunächst Übergangsfristen von mehreren Jahren.

Alle Hersteller, Importeure und Händler von Batterien und Akkus in der EU sollten sich dringend auf die neuen Verpflichtungen und Änderungen einstellen, die die EU-BattV mit sich bringt. Hersteller sind ab Februar diesen Jahres zur Übernahme der Produktverantwortung verpflichtet. 

CO2-Fußabdruck

  • Der CO2-Fußabdruck soll in drei Regelungsstufen eingeführt werden, die jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten werden. 
  • Stufe 1: Alle wiederaufladbaren Industriebatterien, Traktions- und LV-Batterien benötigen eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck. 
  • Stufe 2: Diese Batterien müssen eine Kennzeichnung tragen, die ihre CO2-Intensität mit einer bestimmten Kategorie oder Leistungsklasse angibt.
  • Stufe 3: Sie müssen Höchstwerte für den CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebensweg einhalten.

Mindestrezyklatgehalte

  • Industrie-, Traktions- und Starterbatterien müssen ab dem 18. August 2028 neue Mindestrezyklatgehalte einhalten, wenn sie Kobalt, Blei, Nickel oder Lithium enthalten. Diese werden in drei Stufen festgelegt.
  • Stufe 1: Ab dem 18. August 2028 müssen den Batterien technische Unterlagen beiliegen mit Angaben zur enthaltenen Menge rückgewonnener Stoffe. Dies gilt ab dem 18. August 2033 ebenfalls für LV-Batterien.
  • Stufe 2: Ab dem 18. August 2031 müssen den Batterien Unterlagen beiliegen, die zeigen, dass die aktiven Materialien bestimmte Mindestanteile rückgewonnener Stoffe enthalten.
  • Stufe 3: Ab dem 18. August 2036 müssen ihnen Unterlagen beiliegen, die zeigen, dass sie erhöhte Mindestanteile rückgewonnener Stoffe enthalten.

Mindestanforderungen an Leistung und Haltbarkeit

  • Für nicht wiederaufladbare Allzweck-Gerätebatterien (außer Knopfzellen) gelten ab dem 18. August 2028 Anforderungen zu Haltbarkeit und elektrochemischer Leistung.
  • Für Industrie-, Traktions- und LV-Batterien gelten ab dem 18. August 2024 Mindestanforderungen an Haltbarkeit und elektrochemischer Leistung. 
  • Darüber hinaus gilt für letztere auch eine Informationspflicht zu den Mindestanforderungen. 

Sorgfaltspflichten

  • Erstinverkehrbringer mit einem Umsatz von mindestens 40 Millionen Euro pro Jahr müssen ab dem 18. August 2025 Sorgfaltspflichtenregelungen aufstellen, damit sie die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette erfüllen.
  • Diese drei Pflichten umfassen die Erstellung eines Managementsystems, eines Risikomanagementplans und einer Offenlegung von Informationen

Kennzeichnungspflichten

    • 18. August 2025: Symbol „getrennte Sammlung” für alle Batterien
  • 18. August 2026: 
    • Allgemeine Angaben zu den Batterien auf den Batterieetiketten
    • Kapazitätsangaben von wiederaufladbaren Gerätebatterien, LV-Batterien und Starterbatterien
    • Symbol „nicht wiederaufladbar” für entsprechende Gerätebatterien und die Angabe der durchschnittlichen Mindestbetriebsdauer 
  • 18. August 2027: QR-Code für alle Batterien

Sammelquoten

  • Die Sammelziele für Gerätealtbatterien wird erhöht: 63% bis 31. Dezember 2027 und 73% bis 31. Dezember 2030.
  • Für die LV-Altbatterien werden gestaffelte Sammelziele eingeführt: 51% bis 31. Dezember 2028 und 61% bis 31. Dezember 2031.

Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit

  • Hersteller müssen ab Februar 2024 sicherstellen, dass Gerätealtbatterien aus Produkten leicht von Endnutzern entnommen und ausgetauscht werden können.
  • Des Weiteren müssen sie gewährleisten, dass in Produkten enthaltene LV-Altbatterien jederzeit von unabhängigen Fachmännern entnommen und ausgetauscht werden können.

Digitaler Batteriepass

  • Ab dem 18. Februar 2027 müssen LV-Batterien, Industrie- und Traktionsbatterien einen digitalen Batteriepass besitzen. Dieser dient als elektronische Akte und soll Informationen über die Batteriemodelle und die einzelnen Batterien enthalten.
  • Er wird über einen QR-Code zugänglich gemacht."

Zitat Ende